[ Auszug: Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den
Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen
Bürgen geltend ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]